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Versteigerungstermin: am 14.09.2022 um 09:00 Uhr | |
Geschäftszeichen: | 2 K 26/21 |
Grundstücksart: | sonstiges |
Objekt / Lage: | Schillerstraße 11a, 11b |
Versteigerungsort: | Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, EG Saal B 001 |
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Zuständigkeit: | Amtsgericht Würzburg Ottostraße 5 97070 Würzburg
Tel.: 0931 381-0 Fax: 0931 381-2008 |
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Versteigert wird (Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung) am
Mittwoch, 14. September 2022, 09:00 Uhr
im Amtsgericht Würzburg, Ottostraße 5, EG Saal B 001 das Objekt eingetragen im Grundbuch von Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Würzburg von Würzburg Sektion 2Gemarkung.
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Grundstück bebaut mit einem teilweise unterkellerten, zweigeschossigen Gebäude (Baujahr 1957), welches als Wohngebäude genutzt wird. Das Anwesen befindet sich in zweiter Baureihe hinter einem 4 bis 5-geschossigen Wohngebäude. Das Grundstück hat keinen direkten Zugang zur Schillerstraße, sondern wird über die Grundstücke Schillerstraße 11 und 13 erschlossen. Es existiert für das Grundstück kein gültiger Bebauungsplan. Das zweigeschossige Gebäude wurde 1957 als Lagergebäude mit Garage und Büroeinheit genehmigt. 1966 wurde eine Nutzungsänderung des Obergeschosses zu einer Wohneinheit genehmigt. 1973 wurde ein Bauantrag zu Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Lagerflächen zu Wohnflächen gestellt. Dieser Bauantrag hätte insbesondere aufgrund der nicht ausreichenden natürlichen Belichtung der Erdgeschossflächen keine Chance auf eine Baugenehmigung gehabt. Der Antrag wurde schließlich vom Bauherrn zurückgezogen. Für die Wohnflächen im Erdgeschoss besteht zum Zeitpunkt der Augenscheinnahme keine Baugenehmigung. Die Gründe der Versagung der Baugenehmigung sind nach Auffassung des Sachverständigen bis heute unverändert. Für das Obergeschoss existiert eine Baugenehmigung nur für eine Wohneinheit. Tatsächlich befinden sich im Obergeschoss zum Besichtigungszeitpunkt drei Wohneinheiten. Für eine Nutzungsänderung dürfte zumindest der Nachweis bzw. die Ablöse von Kfz-Stellplätzen erforderlich sein Das Kellergeschoss ist aus einem Vorgängerbau erhalten. Der Keller ist mit einem unterirdischen Gang mit dem Keller des Anwesens des Vordergebäudes verbunden. Das Mauerwerk ist verputzt und mit Stahlbetondecken versehen. Der Bauzustand ist leicht unterdurchschnittlich. Eine teilweise Modernisierung liegt vor. Das Anwesen wurde gemäß Mitteilung des Sachverständigen vom 26.01.2022 nicht auf Baumängel oder Bauschäden untersucht. Auch Funktionsüberprüfungen wurden nicht durchgeführt. Bei dem Steigerungsobjekt sind bei der Augenscheinnahme keine Baumängel oder Bauschäden aufgefallen, die über das zu erwartende Maß einer baulichen Anlage vergleichbaren Alters hinausgehen. Insgesamt machte das Anwesen aber den Eindruck einer eher unterdurchschnittlichen Instandhaltung.;
ermittelter Verkehrswert in EURO:
932.000,00 Euro Der Gerichtssaal darf nur mit einer FFP2 Maske betreten werden, welche mitzubringen ist.Diese Maskenpflicht gilt auch am Sitzplatz. Die Maske darf während der Sitzung nicht abgenommen werden.Die Befreiung eine Maske tragen zu müssen, ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.Auf die tagesaktuellen Einstellungen zu den Hygienebestimmungen im zvg-portal.de wird verwiesen.
Externe Links:
Foto: http://www.zvg-portal.de/index.php?button=showAnhang&land_abk=by&file_id=102547&zvg_id=42415
amtliche Bekanntmachung: http://www.zvg-portal.de/index.php?button=showAnhang&land_abk=by&file_id=102546&zvg_id=42415
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