ZVG-Online.net
Sie befinden sich hier »    Zwangsversteigerungsgesetz
  Startseite
  Gläubigerimmobilien
  Baden-Württemberg
  Bayern
  Berlin
  Brandenburg
  Bremen
  Hessen
  Mecklenburg-Vorpommern
  Nordrhein-Westfalen
  Saarland
  Sachsen
  Sachsen-Anhalt
  Schleswig-Holstein
  ZVG Kalender
  aktuelle Rechtsprechung
  Info für Immobilienhändler
  Info für Bietinteressenten
ZV-Gesetz
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutzerklärung
ZV-Erklärungen

Sollten Sie einen Begriff auf den Seiten von ZVG-Online nicht verstehen, markieren Sie diesen einfach und klicken danach auf den ...

Hilfe-Button



Zwangsversteigerungsgesetz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Entscheidung über den Zuschlag
zurück§ 91weiter
§ 91

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.



Werbung
Partner-Seiten Kontakt Impressum copyright by Ffo Webservice 2005-2024 ©