ZVG-Online.net
Sie befinden sich hier »    Zwangsversteigerungsgesetz
  Startseite
  Gläubigerimmobilien
  Baden-Württemberg
  Bayern
  Berlin
  Brandenburg
  Bremen
  Hessen
  Mecklenburg-Vorpommern
  Nordrhein-Westfalen
  Saarland
  Sachsen
  Sachsen-Anhalt
  Schleswig-Holstein
  ZVG Kalender
  aktuelle Rechtsprechung
  Info für Immobilienhändler
  Info für Bietinteressenten
ZV-Gesetz
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutzerklärung
ZV-Erklärungen

Sollten Sie einen Begriff auf den Seiten von ZVG-Online nicht verstehen, markieren Sie diesen einfach und klicken danach auf den ...

Hilfe-Button



Zwangsversteigerungsgesetz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Verteilung des Erlöses
zurück§ 112weiter
§ 112

(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.

(2) Der Überschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke verteilt. Dem Überschuß wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstück zufallenden Anteil am Erlös wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.

(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlös nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.



Werbung
Partner-Seiten Kontakt Impressum copyright by Ffo Webservice 2005-2024 ©