ZVG-Online.net
Sie befinden sich hier »    Zwangsversteigerungsgesetz
  Startseite
  Gläubigerimmobilien
  Baden-Württemberg
  Bayern
  Berlin
  Brandenburg
  Bremen
  Hessen
  Mecklenburg-Vorpommern
  Nordrhein-Westfalen
  Saarland
  Sachsen
  Sachsen-Anhalt
  Schleswig-Holstein
  ZVG Kalender
  aktuelle Rechtsprechung
  Info für Immobilienhändler
  Info für Bietinteressenten
ZV-Gesetz
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutzerklärung
ZV-Erklärungen

Sollten Sie einen Begriff auf den Seiten von ZVG-Online nicht verstehen, markieren Sie diesen einfach und klicken danach auf den ...

Hilfe-Button



Zwangsversteigerungsgesetz

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
zurück§ 178weiter
§ 178

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.



Werbung
Partner-Seiten Kontakt Impressum copyright by Ffo Webservice 2005-2024 ©