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| ZwangsversteigerungsgesetzStand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258
 
| Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung |  | Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen |  | zurück  § 62  weiter |  
| § 62 | Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen. |  
 
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