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Zwangsversteigerungsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4a G v. 29.7.2009 I 2258
| Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung |
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| § 104 |
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.VIII. Verteilung des Erlöses |
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